am Dienstag, 13. April 2010 20:34von Böhme, Sascha-Kai
| Editorial des Monats März 2010 |
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Im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland wird auch die Pressefreiheit bzw. die Meinungsfreiheit angesprochen. In Artikel 5, Abs. 1, heißt es: „Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.“ Der journalistisch Tätige erhält damit einen Schutz – auch nach rezenter Rechtsprechung - von der Beschaffung bzw. von der ersten Kenntnisnahme einer Information bis zur Verbreitung in Druck- und Onlinemedien sowie bei Rundfunk und Fernsehen. Pressefreiheit bedeutet auch, dass Informanten geschützt werden müssen und das Redaktionsgeheimnis gewahrt bleibt. Dies wird in jüngsten Bundesverfassungsgerichtsurteilen ganz klar definiert. Und das ist gut so! Eine Einschränkung der Pressefreiheit, die derzeit staatlich zum einen durch den auferlegten Zwang einer Datenspeicherung und zum anderen durch Online-Untersuchungen und Gesprächsabhörungen nach vorheriger richterlicher Genehmigung gegeben ist, wird eine kritische Berichterstattung künftig erschweren. Und das ist nicht gut so! In nationalen und internationalen Journalistenkreisen wird eine solche negative Entwicklung als Angriff auf die Pressefreiheit in einem demokratischen Land, wie beispielsweise der Bundesrepublik Deutschland, gewertet. Doch wie verhält es sich im enggefassten regionalen Betätigungsfeld eines Journalisten? Das ist schnell auf einen Nenner gebracht: Das journalistische Betätigungsfeld, die journalistische Aufgabe zur Verbreitung von Nachrichten und Meinungen ist stark eingeschränkt, wenn man sich nicht sozial und/oder gesellschaftlich ausgegrenzt sehen will. Freier Journalismus beinhaltet nicht eine reine Veröffentlichung von Meinungen Dritter, sondern auch eine Darlegung der eigenen Meinung. Wird diese eigene Meinungsäußerung beschnitten, haben wir Verhältnisse wie – überspitzt formuliert – in China, einem Land, in dem ausländische Journalisten zu brisanten Themen fast grundsätzlich keine Interview- und/oder Dreherlaubnis erhalten bzw. inländische Journalisten, denen es dennoch gelingt, kritische Berichterstattungen zu veröffentlichen, mit dem Tod bedroht werden; oder wie im militärregierten West-Neuguinea, zum indonesischen Inselstaat gehörend, wo seit Jahren ausländische Journalisten keine Einreiseerlaubnis erhalten, um Einheit und Zusammenhalt im Land nicht zu gefährden und, um nicht zu Menschenrechtskampagnen zu ermutigen. (Quelle: http://www.ifex.org/indonesia/2006/02/17/ifj_concerned_that_barring_foreign/).
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1"besser ohne"
am Dienstag, 13. April 2010 20:34von Böhme, Sascha-Kai Es stimmt, dass die Pressefreiheit in der landläufig wie auch weltweiten Öffentlichkeit stark eingeschränkt ist, sagen auch die geltenden Gesetze anderes aus. Ablesen läßt es sich in vielen Berichterstattungen zu den unterschiedlichsten Themen. Was daraus entsteht, ist immer auch als zusätzliche Folge, die nicht unbeachtet bleiben darf, diese: Dem Wahrheitscharakter journalistisch bearbeiteter Inhalte wird erstens geschadet dadurch, dass die eigene Meinung einzubringen bedenkliche Folgen für Berichterstatter haben kann, zweitens dadurch die angewandte Sprache leidet, indem behelfsweise dazu gegriffen werden muss, eine Gratwanderung zu gehen zwischen dem, was ausgesagt werden soll und dem dazu noch ohne Folgen Möglichen. Unterm Strich werden damit Berichterstattungen seichter, gehen oftmals am Kern einer Sache vorbei und/ oder es finden Ausschmückungen statt, die zwar vorgegebene Wort-Solls erfüllen helfen, aber nicht mehr journalistischen Grundsätzen Rechnung tragen.
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